Die GHS-Verordnung ist am 20.01.2009 in Kraft getreten. Nach dem neuen Global Harmonisierten System (GHS) müssen Gefahrstoffe weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. In der Europäischen Union wurde dieses System mit der CLP -Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Anhang I ist das Hauptelement der CLP-Verordnung, da hier die Merkmale zur Einstufung in die 28 Gefahrstoffklassen sowie die zu verwendenden Kennzeichnungselemente geregelt werden. Den Originaltext der CLP-Verordnung sowie künftige Änderungen findet man unter: http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html
Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und auch den Vertreiber dazu, Gefahrstoffe und Zubereitungen, die Gefahrstoffe enthalten, gemäß ihren gefährlichen Eigenschaften der Gefahrenklasse zuzuordnen (1. Schritt), sie anschließend sicher zu verpacken (2. Schritt), zu kennzeichnen (3. Schritt) und ein Sicherheitsdatenblatt (4. Schritt) zu erstellen. Diese Vorschriften dienen dazu, um die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Verbraucher mithilfe der eindeutigen Kennzeichnung zu schützen und gefährlichen Unfällen entgegenzuwirken.
1. Schritt – Zuordnung:
Das ist eines der wichtigsten Schritte. Denn wenn der Gefahrstoff in die Gefahrenklasse falsch eingeordnet wird, dann sind zumeist auch die Kennzeichnung, das Sicherheitsdatenblatt und vielleicht auch die Verpackung fehlerhaft. Zuordnung bedeutet, dass dem Gefahrstoff oder der Zubereitung Gefahrenklassen und -kategorien sowie H-Sätze gemäß den Einstufungskriterien im Anhang I der CLP-VO zugeordnet werden. Eine Übersicht über die neue Einstufung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 finden Sie hier.
2. Schritt – Verpackung
Wie die Gefahrstoffe verpackt werden müssen, ist im § 5 der GefStoffV geregelt. Die Verpackungen der Gefahrstoffe und Zubereitungen müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung so beschaffen sein, dass der Gefahrstoff nicht auslaufen kann. Sie müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und aus Materialien hergestellt sein, die von den Gefahrstoffen nicht zerstört werden können.
3. Schritt – Kennzeichnung der Gefahrstoffe
Bei diesem Schritt kann Ihnen HEIN Industrieschilder GmbH behilflich sein. Denn bei HEIN erhält man Gefahrstoff-Etiketten zur eindeutigen Kennzeichnung der Gefahrstoffe. Auf den Gefahrstoff-Etiketten sind entsprechende Gefahrensymbole gemäß GHS abgedruckt, wodurch eine weltweit verständliche Gefahrenkommunikation möglich wird. Ganz neu im Sortiment sind die vorgefertigten GHS Etiketten, die in Zusammenarbeit mit erfahrenen Chemikern erstellt wurden. Über 80 verschiedene Stoffe sind wählbar und können in drei Formaten – für Gebinde bis einschließlich 500 l – bestellt werden. Die erforderliche Kennzeichnung ist somit schnell, einfach und kostengünstig durchführbar.
Die Piktogramme auf dem orangefarbigen Quadrat werden durch die neuen Symbole in Rautenform aufgrund der GHS-Verordnung abgelöst.

Bei HEIN Industrieschilder GmbH erhalten sie auch die Gefahrstoff-Aufkleber mit den neuen Piktogrammen gemäß den GHS/CLP-Verordnungen.
4. Schritt – Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
Das Sicherheitsdatenblatt wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) geregelt. Seit dem 01.12.2010 ist die Verordnung EU 453/2010 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der REACH-Verordnung anzuwenden. Wenn ein Gefahrstoff oder Zubereitung mit gefährlichen Bestandteilen an die Abnehmer geliefert wird, muss immer ein Sicherheitsdatenblatt beigelegt werden. Bei Abgabe an den privaten Endverbraucher, muss kein Sicherheitsdatenblatt beigelegt werden.
Tipp: Eine praxisgerechte Hilfe zum Gefahrstoffmanagement für kleine und mittlere Unternehmen bietet das Gefahrenstoffinformationssystem „GisChem“ der BG RCI. Es besteht aus mehreren Modulen, die kostenfrei unter http://www.gischem.de angeboten werden. Generell kann das Tool von allen Branchen genutzt werden.